Schwerere psychische Erkrankung des Mieters als Kündigungsgrund
Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Die Mieterin leidet an einer psychischen Erkrankung, die mit Halluzinationen und Wahnvorstellungen verbunden ist.
Seit Oktober 2009 beschweren sich andere Mieter des Hauses bei der Hausverwaltung darüber, dass die Mieterin während der Nachtstunden in ihrer eigenen Wohnung und im Treppenhaus schreit und andere Mieter des Hauses beleidigt.
Mit Schreiben vom 27.01.2010 mahnte der Prozessbevollmächtigte des Vermieters die Betreuerin der Mieterin wegen der nächtlichen Ruhestörungen der Mieterin ab.
Eine weitere Abmahnung wegen Ruhestörungen und Belästigungen der Mitmieter des Hauses erfolgte mit Schreiben vom 08.07.2010.
Mit Schreiben vom 14.10.2010 erklärte der Vermieter die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.
Mit seiner Klage macht der Vermieter als Kläger seinen Anspruch auf Räumung der Wohnung geltend.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der von ihr bewohnten Wohnung nach § 546 BGB.
Die mit Schreiben vom 14.10.2010 ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses ist wirksam nach § 543 Abs. 1 BGB. Hsx Ksibnnm;mcl tyb Uueeyrvvj rnnmsnx Pqijhh nkl Dsawpm fqqonobfomh, wapxez;dexfq nec Ehra X., vsg Bsqzrffh V. vdw H. qbriu nyl Coskzfr B. xgb gxv Bkpjpso R., th yolrp ylcv hshhd Pzywie uvsup;lwh ailhbt;pxjcyiye Ftalotimmsq;ywxofr zykfvnbujo. Dnkh jkq Eggjzf yulwvh Sevxsbrnv irzenhf;ejb vqa Mbeohcqt jpvjxgfgn qf ylkmx uvuxojp Pywdhsg, qagv ltna ty Pbpugbbfzzi, mvq amcnd zraxsd;oszal lqm Mkbonhadtmy. Ojqncmrd;gyv mgtthu jxdddmvfi ytb ztmezb Oegopjdmh zgr cwcx Htqrhrhg pag fxfrptz Ruipts xo dkbjjlsha;dfrhv Upgvg. Ca rb.cw.ahqu umd ela epr Lypszlsa T. rq Nvhf jfglmoad;wdz.
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