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Berechnungsgrundlage bei Mieterhöhungsverlangen und Nebenkostenabrechnung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Zwar hat das Landgericht Hamburg in seiner früheren Rechtsprechung bis zur grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2004 - Az: VIII ZR 295/03 - in Mieterhöhungsprozessen grundsätzlich die tatsächliche Wohnfläche zugrunde gelegt und grundsätzlich bei Flächenabweichungen gegenüber der im schriftlichen Mietvertrag ausgewiesenen Wohnfläche einen Mietmangel verneint, wenn nicht im Einzelfall weitere Umstände hinzugetreten sind.

Auf der Grundlage der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2004 ist aber eine Zäsur hinsichtlich der Sollbeschaffenheit der Wohnung bezüglich ihrer Größe eingetreten. Mit dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof die bis dahin überwiegend verneinte Minderung der Gebrauchstauglichkeit unter dem Gesichtspunkt ihrer Funktion als Berechnungsgrundlage und ihrer Bedeutung im Rechts- und Geschäftsverkehr bei der Anmietung für die Preisfindung sowie bei bestehendem Mietverhältnis für die Betriebskostenabrechnung und Mieterhöhungen hervorgehoben und wegen dieser Bedeutung die vereinbarte Fläche als wesentliches Merkmal für den Nutzwert der angemieteten Wohnung begründet.

Ausgehend von dieser Entscheidung und vor diesem Hintergrund ist die weitere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Flächenabweichungen bei Mieterhöhungsverlangen (siehe dazu nur BGH, 08.07.2009 - Az: VIII ZR 205/08) und bei Betriebskostenabrechnungen (BGH, 31.10.2007 - Az: VIII ZR 261/06) nur konsequent und folgerichtig.

Eine unterschiedliche Handhabung im Rahmen von Mieterhöhungsverlangen und Betriebskostenabrechnungen im Gegensatz zur Behandlung der Flächenabweichung als Mietmangel wäre unsystematisch und widersprüchlich. Der BGH hat mit der grundlegenden Entscheidung vom 24. März 2004 die Sollbeschaffenheit einer Flächenvereinbarung gerade mit ihrer Bedeutung für die Mieterhöhungen und Betriebskostenabrechnungen begründet, so dass die entwickelten Grundsätze zur 10%-Grenze auch hier und für beide Parteien Anwendung finden müssen. Eine bloß einseitige Bindung des Vermieters würde dem einheitlichen Beschaffungsmerkmal widersprechen.

Die Kammer verkennt nicht, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Literatur zum Teil auf Widerspruch gestoßen ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass sich der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 8. Juli 2009 mit dieser abweichenden Meinung ausführlich auseinander gesetzt hat, sieht die Kammer keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen oder die Revision zuzulassen.


LG Hamburg, 07.07.2011 - Az: 307 S 162/10

ECLI:DE:LGHH:2011:0707.307S162.10.0A

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