Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter die
außerordentliche fristlose Kündigung wegen Nichtzahlung der Miete ausgesprochen. Der Grund der Nichtzahlung lag bei einem Fehler des JobCenters. Bereits zuvor hatte der Vermieter eine fristlose Kündigung wegen
Mietrückstands ausgesprochen, der jedoch zu einem späteren Zeitpunkt vollständig ausgeglichen wurde. Den erneuten Rückstand glich das Jobcenter vollständig aus.
Der Vermieter klagte dennoch auf
Räumung. Hiergegen wand der Mieter ein, dass ihn an den Mietrückständen kein Verschulden träfe, da das Jobcenter den Hilfebedarf falsch festgesetzt habe und deshalb zu Unrecht keine Miete bezahlt habe. Auf seinen Antrag hin habe das Jobcenter jedoch die Leistungen neu festgesetzt. Aufgrund der Nachzahlung der Miete durch das Jobcenter sei die Kündigung unwirksam geworden. Der fristlosen Kündigung sei auch nicht bereits eine wegen nachträglicher Zahlung unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen, da die außerordentliche fristlose Kündigung mangels Verschuldens des Mieters am Zahlungsrückstand von Anfang unwirksam gewesen sei. Auch hier habe das Jobcenter zu Unrecht die Miete nicht bezahlt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Vermieter hat Anspruch gegen den Mieter zu 1 aus
§ 546 l BGB auf Räumung der streitgegenständlichen Wohnung, da das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung des Vermieters vom 10.12.2013 endete.
Die Kündigung erfolgte schriftlich und damit gemäß
§ 568 l BGB formgerecht. Es lag ein wichtiger Grund im Sinne des
§ 541 l 1 BGB vor, da der Mieter zum Kündigungszeitpunkt die Mieten für November 2013 und Dezember 2013 nicht bezahlt hatte und damit in Verzug war.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.