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Wohnraummiete: Anspruch auf Mieterhöhung bei Untermieterlaubnis

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Soweit im Mietvertrag vereinbart wurde, dass die Vermieter berechtigt sind, ihre Einwilligung zur Untervermietung von der Vereinbarung eines angemessenen Untermietzuschlages i.H.v. monatlich 50,00 € abhängig zu machen, ist diese Vereinbarung gemäß § 553 Abs. 3 BGB unwirksam.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Dem Mieter stand im zu entscheidenden Fall gegen den Vermieter ein Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis gemäß § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.

Der Vermieter konnte die Zustimmung zur Untervermietung auch nicht von einer Mieterhöhung um 25,56 € monatlich gemäß § 553 Abs. 2 BGB abhängig machen. Denn dem Vermieter war die Genehmigung der Untervermietung eines weiteren Zimmers ohne eine entsprechende Erhöhung der Miete für die Wohnung nicht unzumutbar.

Selbst eine stärkere Belegung der Wohnung als solche ist nicht ausreichend, einen Mietzuschlag zu rechtfertigen (LG Berlin, 21.11.2017 - Az: 67 S 212/17).

Dabei war vorliegend zu berücksichtigen, dass die Wohnung bereits bei Vertragsabschluss an den Vormieter von sechs Personen bewohnt wurde.

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