Ein vom Vermieter verlangter Zuschlag von 25,00 EUR je Untermieter für die Dauer der Überlassung ist angemessen.
Es ergaben sich für den Vermieter vorliegend keinerlei konkrete Umstände für messbare wirtschaftliche Nachteile, die die von ihm angenommene Angemessenheit eines höheren Zuschlags - nämlich von 50,00 EUR - nahe legen könnten.
Angesichts der in der Wohnung vorhandenen vier Zimmer lies sich bei einer beabsichtigten Nutzung durch vier Personen eine übermäßige Abnutzung nicht nachvollziehbar erkennen, zumal auch zuvor die Wohnung bereits durch drei Personen genutzt worden ist.
Somit stellt sich der Zuschlag von 25,00 EUR je Untermieter nicht als unangemessen niedrig dar.
Es ergaben sich für den Vermieter vorliegend keinerlei konkrete Umstände für messbare wirtschaftliche Nachteile, die die von ihm angenommene Angemessenheit eines höheren Zuschlags - nämlich von 50,00 EUR - nahe legen könnten.
Angesichts der in der Wohnung vorhandenen vier Zimmer lies sich bei einer beabsichtigten Nutzung durch vier Personen eine übermäßige Abnutzung nicht nachvollziehbar erkennen, zumal auch zuvor die Wohnung bereits durch drei Personen genutzt worden ist.
Somit stellt sich der Zuschlag von 25,00 EUR je Untermieter nicht als unangemessen niedrig dar.
LG Berlin, 27.09.2014 - Az: 63 S 152/14
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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