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Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Mitwirkungspflichten bei der Kündigung des Mietverhältnisses

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Haben die Lebensgefährten gemeinsam einen Mietvertrag abgeschlossen, so muss jeder Lebensgefährte an der Auflösung des Mietverhältnisses mitwirken und ist entsprechend zur Kündigung verpflichtet.

Das Rechtsverhältnis der bisherigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft richtet sich nach den Grundsätzen einer Gemeinschaft bürgerlichen Rechts. Der Mitwirkungsanspruch beruht auf § 730 BGB.


AG Waiblingen, 17.08.2018 - Az: 7 C 1040/18

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