Verweist ein Schädiger einen Unfallgeschädigten auf eine billigere freie Werkstatt für die Schadensreparatur, so ist dieser Hinweis dann verspätet, wenn er nach der bereits erfolgten Eigenreparatur durch den Geschädigten erfolgt. Es müssen grundsätzlich die gleichen Grundsätze für die Abrechnung nach tatsächlicher Reparatur wie bei fiktiver Abrechnung gelten.
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AG Waiblingen, 03.07.2013 - Az: 9 C 521/13
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