Der Geschädigte hat im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit grundsätzlich die Wahlmöglichkeit zwischen einer konkreten Abrechnung des Fahrzeugschadens unter Vorlage einer Rechnung der von ihm beauftragten Reparaturwerkstatt oder einer fiktiven Abrechnung auf der Basis eines Kostenvoranschlages oder des Gutachtens eines Sachverständigen.
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AG Ibbenbüren, 17.06.2015 - Az: 3 C 91/15
ECLI:DE:AGST2:2015:0617.3C91.15.00
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