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Abrechnung mit Haftpflichtversicherung ist zulässig

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Sicherungsabtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung durch den Geschädigten an einen Mietwagenunternehmer im Umfang der für
die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges anfallenden Kosten ist jedenfalls seit dem Inkrafttreten des RDG wirksam.

Die Geltendmachung der Schadensersatzforderung in eigenem Namen aufgrund der Sicherungsabtretung stellt zwar eine grundsätzlich gem. § 2 Abs. 1 RDG erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, diese ist aber gem. § 5 Abs. 1 RDG als Nebenleistung erlaubnisfrei.


AG Waiblingen, 05.11.2010 - Az: 8 C 1039/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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