Im vorliegenden Fall war es bei einem Verkehrsunfall zu einem Totalschaden an einem Motorrad gekommen.
Dieses wurde dann aber repariert und auch mehrere Monate gefahren.
Der Geschädigte forderte von der Haftpflichtversicherung des Schädigers, den die alleinige Schuld am Unfall traf, den gutachterlich festgestellen Wiederbeschaffungswert nebst Gutachten- und Anwaltskosten.
Die Versicherung zahlte jedoch nur unter Abzug des ermittelten Restwerts.
Da der Schädiger jedoch alleine am Unfall schuld war, musste dieser den Schaden auch zu 100% ersetzen.
Bei einer solchen Konstellation ist der Restwert nicht vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen, da sich der Restwert durch die erfolgte Reparatur und Weiternutzung tatsächlich nicht realisiert hat. Das gilt auch im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens am Fahrzeug.
Dieses wurde dann aber repariert und auch mehrere Monate gefahren.
Der Geschädigte forderte von der Haftpflichtversicherung des Schädigers, den die alleinige Schuld am Unfall traf, den gutachterlich festgestellen Wiederbeschaffungswert nebst Gutachten- und Anwaltskosten.
Die Versicherung zahlte jedoch nur unter Abzug des ermittelten Restwerts.
Da der Schädiger jedoch alleine am Unfall schuld war, musste dieser den Schaden auch zu 100% ersetzen.
Bei einer solchen Konstellation ist der Restwert nicht vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen, da sich der Restwert durch die erfolgte Reparatur und Weiternutzung tatsächlich nicht realisiert hat. Das gilt auch im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens am Fahrzeug.
AG Fulda, 29.09.2011 - Az: 34 C 32/11
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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