Wer ein Fahrzeug im durch mobile Halteverbotstafeln angekündigten absoluten Halteverbot in dem Bereich geparkt hat, in dem demnächst Bauarbeiten beginnen, hat nicht nur die Abschleppkosten sondern auch den Schaden, der durch Verzögerung des Arbeitsbeginns entstanden ist, zu bezahlen. Insbesondere kann Ersatz von Personal- und Maschinenkosten verlangt werden.
AG Waiblingen, 14.12.2001 - Az: 13 C 1266/01
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