Wer ein Fahrzeug im durch mobile Halteverbotstafeln angekündigten absoluten Halteverbot in dem Bereich geparkt hat, in dem demnächst Bauarbeiten beginnen, hat nicht nur die Abschleppkosten sondern auch den Schaden, der durch Verzögerung des Arbeitsbeginns entstanden ist, zu bezahlen. Insbesondere kann Ersatz von Personal- und Maschinenkosten verlangt werden.
AG Waiblingen, 14.12.2001 - Az: 13 C 1266/01
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


