Eine Mietzahlungspflicht besteht gemäß
§ 535 Abs. 2 BGB nur dann, wenn zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung besteht oder eine solche nachträglich wieder in Kraft gesetzt wird. Wird die Mietzahlungspflicht im Rahmen einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft einvernehmlich aufgehoben, bedarf es nach deren Scheitern einer ausdrücklichen Erklärung des Vermieters, um diese Verpflichtung mit Wirkung für die Zukunft wieder aufleben zu lassen.
Fehlt es an einer solchen Erklärung, kann der Vermieter keine rückwirkende Zahlung der Miete verlangen. Selbst wenn eine ursprüngliche Mietvereinbarung bestand, ist eine schlüssige Änderung - etwa im Rahmen eines Zusammenlebens - wirksam, auch wenn keine schriftliche Anpassung erfolgt ist. Eine Wiederaufnahme der Mietzahlungen setzt daher regelmäßig eine klare und eindeutige Aufforderung durch den Vermieter voraus, die der Mieter zweifelsfrei zur Kenntnis nehmen muss.
Ein stillschweigendes oder nur angedeutetes Verlangen reicht hierfür nicht aus. Zudem kann die Nutzungseinschränkung der Mietsache - etwa durch verbleibende Möbel des Vermieters oder den Entzug des Besitzes durch Austausch des Türschlosses - eine
Minderung oder den Wegfall der Zahlungspflicht begründen.