Der Vermieter einer Eigentumswohnung hat die verspätete Geltendmachung einer Nachforderung aus einer Nebenkostenabrechnung nicht zu vertreten, wenn ihm die Grundlagen für eine rechtzeitige Heizkostenabrechnung fehlten, weil über diese ein WEG-Rechtsstreit, auch für den fraglichen Zeitraum, anhängig war, in dem ein gerichtliches Sachverständigengutachten erholt wurde.
Kann der Vermieter vor Fristablauf nicht endgültig über die Betriebskosten abrechnen, besteht für ihn keine Pflicht zur Teilabrechnung gem. § 556 Abs. 3 S. 4 BGB.
Der Vermieter darf in Erwartung der unverschuldet noch ausstehenden endgültigen Heizkostenabrechnung und aufgrund erfolgter Nachzahlungen des Mieters in den Vorjahren aufgrund berechtigter Erwartung einer Nachzahlungspflicht des Mieters die Kaution auch über die allgemeine Frist von 6 Monaten hinaus bis zur endgültigen Abrechnung der ausstehenden Heizkosten einbehalten.
Kann der Vermieter vor Fristablauf nicht endgültig über die Betriebskosten abrechnen, besteht für ihn keine Pflicht zur Teilabrechnung gem. § 556 Abs. 3 S. 4 BGB.
Der Vermieter darf in Erwartung der unverschuldet noch ausstehenden endgültigen Heizkostenabrechnung und aufgrund erfolgter Nachzahlungen des Mieters in den Vorjahren aufgrund berechtigter Erwartung einer Nachzahlungspflicht des Mieters die Kaution auch über die allgemeine Frist von 6 Monaten hinaus bis zur endgültigen Abrechnung der ausstehenden Heizkosten einbehalten.
LG München I, 18.01.2018 - Az: 31 S 11267/17
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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