Der Anspruch des Vermieters auf Mieterhöhung nach § 553 Abs. 2 BGB ist vorliegend nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil eine Untervermietung mietvertraglich vorgesehen wäre; vielmehr macht der streitgegenständliche Mietvertrag eine Untervermietung von der Erlaubnis des Vermieters abhängig.
Im Hinblick darauf, dass der Mieter eine echte Untermiete vorgenommen und ein Zimmer seiner Wohnung an eine dritte Person überlassen hat, ist dem Vermieter ein solches Vorgehen - anders als bei einer Mitnutzung insgesamt beispielsweise im Rahmen einer Partnerschaft - nur gegen Zahlung einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten.
Im Hinblick darauf, dass der Mieter eine echte Untermiete vorgenommen und ein Zimmer seiner Wohnung an eine dritte Person überlassen hat, ist dem Vermieter ein solches Vorgehen - anders als bei einer Mitnutzung insgesamt beispielsweise im Rahmen einer Partnerschaft - nur gegen Zahlung einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten.
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LG Berlin, 07.07.2016 - Az: 18 T 65/16
ECLI:DE:LGBE:2016:0707.18T65.16.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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