Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1a) EichG ist es verboten, Messgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflußstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können.
Nach § 10 Abs. 1 EO dürfen für die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG genannten Größen im geschäftlichen und amtlichen Verkehr Werte nur angegeben werden, wenn sie mit einem
(geeichten) Messgerät bestimmt sind. Ordnungswidrig handelt nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EichG, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht geeichte Messgeräte entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 EichG verwendet.
Im vorliegenden Fall wurden ungeeichte
Wärme- und Kaltwasserzähler genutzt und dem Verwalter die Verwendung der Werte untersagt.
Der WEG-Verwalter hat als solcher die
Nebenkostenjahresabrechnung, die die
Kostenverteilung für Wärme und Wasser auf die einzelnen Wohnungseigentümer beinhaltet, sowie die Jahresabrechnung nach
§ 28 Abs. 3 WEG zu erstellen.
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