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Betriebskostenarten: Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage oder Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus zentralen Heizungsanlage oder Abgasanlagen oder Kosten der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten

Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht bereits bei den Kosten der Wasserversorgung im obigen Sinne erfasst sind sowie die Kosten der Wassererwärmung. Hierbei kann das Wasser, mit dem die Warmwasserversorgungsanlage beschickt wird, entweder bei den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage oder bei den Kosten der Wasserversorgung abgerechnet werden.

Zu den Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser gehören das Entgelt für die Lieferung von Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlage. Die Ausführungen zu den Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme gelten insofern entsprechend.

Zu den Kosten der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dazu gehören die Kosten der Wasserversorgung sowie die spezifischen Kosten der Wassererwärmung. Es ist dabei zulässig, das Wasser, mit dem die Anlage beschickt wird, entweder unter den Kosten der Wasserversorgung oder unter den Kosten der Warmwasserversorgungsanlage abzurechnen.
Diese Kosten setzen sich aus dem Entgelt für die tatsächliche Warmwasserlieferung sowie den Kosten für den Betrieb der zugehörigen Hausanlage zusammen.
Umlagefähig sind die Kosten für die Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Geräteinneren sowie Kosten für die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Sicherheit durch eine Fachkraft.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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