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Betriebskosten: Wann ist die Graffiti-Entfernung umlagefähig?

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Kosten für die Beseitigung von Graffiti sind als Hausreinigungskosten umlagefähige Betriebskosten, sofern sie regelmäßig anfallen und der Verursacher nicht feststellbar ist. Nur wenn die Graffiti-Entfernung eine Verletzung der Haussubstanz betrifft, handelt es sich um nicht umlagefähige Instandhaltungskosten.

Formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung

Eine Betriebskostenabrechnung bleibt formell wirksam, auch wenn sie aus mehreren Teilabrechnungen zusammengesetzt ist, solange der abgedeckte Gesamtzeitraum den Vorgaben des § 556 Abs. 3 BGB entspricht und die Teilabrechnungen in einer Erklärung zusammengefasst werden, auf die jeweils Bezug genommen wird. Entscheidend ist, dass der Mieter durch einfache Rechenoperationen - notfalls mit Taschenrechner - die einzelnen Positionen nachvollziehen kann und das durchschnittliche Verständnisvermögen eines Mieters nicht überschritten wird.

Abweichende Umlagefläche als Änderung des Umlageschlüssels?

Eine Änderung der in verschiedenen Abrechnungsteilen verwendeten Umlagefläche stellt keine unzulässige Änderung des Umlageschlüssels im Sinne von § 556a BGB dar, wenn die Abweichung nicht auf einer Umstellung der Verteilungsmethode beruht, sondern auf einem sachlich gebotenen Vorwegabzug - etwa für gewerblich genutzte Flächen. Eine solche Korrektur ist vom Vermieter zu erläutern; die Erläuterung kann auch im Prozess nachgeholt werden.

Inhaltliche Fehler machen Abrechnung nicht formell unwirksam

Ein inhaltlicher Fehler - etwa eine fehlerhafte Berechnung der Grundsteuer - führt nicht zur formellen Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung. Formelle und materielle Wirksamkeit sind strikt zu trennen. Inhaltliche Fehler können durch nachträgliche Erklärung des Vermieters korrigiert werden, ohne dass eine vollständig neue Abrechnung erforderlich wäre (vgl. LG Hamburg, 13.02.1997 - Az: 307 S 170/96).

Sind Graffiti-Beseitigungskosten umlagefähig?

Die Umlagefähigkeit von Kosten für die Graffiti-Beseitigung hängt von der Art der Maßnahme ab. Maßgeblich ist die Abgrenzung zwischen Hausreinigung und Instandhaltung: Handelt es sich lediglich um die Reinigung verschmutzter Flächen - etwa von Treppenhauswänden -, fallen die Kosten unter die umlagefähigen Hausreinigungskosten. Wurde hingegen die Haussubstanz beschädigt - liegt also eine Sachbeschädigung im rechtlichen Sinne vor -, handelt es sich um Instandhaltungskosten, die nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfen.
Auch Kosten für Sonderreinigungen von Graffiti-Schmierereien sind umlagefähig, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Reinigung muss laufend beziehungsweise regelmäßig erforderlich werden, und der Verursacher muss nicht feststellbar sein. Die Situation ist insoweit mit der Behandlung von Sperrmüllkosten vergleichbar (vgl. Schmid/Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Auflage, § 556 Rn. 146, 150). Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Substanzverletzung - insbesondere ohne entsprechende Belegeinischt durch den Mieter - ist im Zweifel von umlagefähigen Reinigungskosten auszugehen.

Hauswartskosten und neu eingeführte Kostenpositionen

Das erstmalige Erscheinen einer Kostenposition in einer Abrechnung macht diese nicht formell unwirksam, solange die betreffende Kostenart mietvertraglich vereinbart ist. Wurden Hauswartskosten in früheren Abrechnungen nicht geltend gemacht, führt dies nicht zu einer konkludenten Vertragsänderung oder einem Verzicht, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien vor oder eine jahrelange, eindeutige Übung des Vermieters lässt auf einen konkludenten Verzicht schließen.

Inhaltliche Einwendungen gegen einzelne Positionen setzen voraus, dass der Mieter Belegeinsicht genommen hat und auf dieser Grundlage konkrete Einwände erhebt. Pauschale Vermutungen - etwa, dass in Hauswartskosten nicht umlagefähige Verwaltungs- oder Instandhaltungsanteile enthalten sein könnten - genügen nicht den Anforderungen an ein erhebliches Bestreiten.

Umlagefähigkeit von Ungezieferbekämpfungskosten

Kosten für die Ungezieferbekämpfung sind als Betriebskosten umlagefähig, wenn sie auf einer mietvertraglichen Vereinbarung beruhen und regelmäßig - also nicht nur anlassbezogen bei konkretem Befall - anfallen. Der zeitliche Abstand zwischen einzelnen Maßnahmen ist dabei unerheblich; auch ein Turnus von mehreren Jahren steht der Umlagefähigkeit nicht entgegen, sofern es sich um eine prophylaktische, turnusmäßige Maßnahme handelt und kein einmaliger Sondereinsatz vorliegt.


AG Berlin-Mitte, 27.07.2007 - Az: 11 C 35/07

ECLI:DE:AGBEMI:2007:0727.11C35.07.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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