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Einzugsermächtigung im Mietvertrag erteilt - kein Zahlungsverzug bei Nichtnutzung

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Vermieter kann einem Mieter nicht wegen Zahlungsverzugs fristlos kündigen, wenn er von einer im Mietvertrag eingeräumten Einzugsermächtigung keinen Gebrauch macht und dadurch selbst die Ursache für den Zahlungsrückstand setzt. Der hierdurch entstandene Rückstand ist dem Mieter nicht zuzurechnen, sodass es an einem vertretenen Verzug fehlt.

Voraussetzungen der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs setzt voraus, dass der Mieter den Rückstand zu vertreten hat, § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Fehlt es am Vertretenmüssen, scheidet ein wirksames Kündigungsrecht des Vermieters aus, selbst wenn objektiv ein Zahlungsrückstand besteht.

Wirkung einer vertraglich eingeräumten Einzugsermächtigung

Wurde im Mietvertrag formularmäßig eine Einzugsermächtigung zugunsten des Vermieters vereinbart, obliegt es diesem, die fälligen Mietzahlungen mittels Lastschrift einzuziehen. Macht der Vermieter von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch, entsteht der daraus resultierende Zahlungsrückstand aus seiner eigenen Sphäre. Ein solcher, allein durch die Untätigkeit des Vermieters verursachter Rückstand ist dem Mieter nicht als Verschulden zuzurechnen.

Kein Verzug des Mieters

Ohne ein Vertretenmüssen des Mieters liegt kein Zahlungsverzug im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB vor. Vorliegend erfuhren die Mieter erst durch den Zugang der Kündigungserklärung von dem bestehenden Rückstand, da der Vermieter die Lastschrift nicht eingezogen hatte. Nach Kenntniserlangung glichen sie den Rückstand umgehend und noch vor Erhebung der Räumungsklage aus.

Folgen für Räumungs- und Herausgabeanspruch

Da die fristlose Kündigung mangels Vertretenmüssens unwirksam war, bestand kein Anspruch des Vermieters auf Räumung und Herausgabe der Mietsache. Ein hierauf gerichteter Antrag ist als unbegründet abzuweisen. Entsprechendes gilt für die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Räumungsanspruchs entstanden sind, da es bereits an einem durchsetzbaren Hauptanspruch fehlt.


AG Augsburg, 23.12.2015 - Az: 74 C 2594/15


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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