Für den Kunden eines Fitnessstudios entfällt die Zahlungspflicht gemäß § 326 Abs. 1 BGB, wenn es diesem aufgrund einer behördlichen Anordnung im Rahmen der Corona-Pandemie unmöglich ist das Fitnessstudio zu nutzen. Eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage kommt nicht in Betracht.
In Art. 240 EGBGB hat der Gesetzgeber die Sachverhalte geregelt, bei denen eine Anpassung vertragsrechtlicher Regelungen aus Anlass der Corona-Pandemie für erforderlich gehalten wurde. Dies bedeutet auch, dass in anderen Sachverhalten gerade keine Anpassung der vertraglichen Regelungen für angezeigt erachtet wurde. Dies betrifft auch Fitnessstudioverträge.
Da im zu entscheidenden Fall das Fitnessstudios aufgrund behördlicher Anordnung wegen der Corona-Pandemie von März bis Juni 2020 geschlossen war, entfiel für den Kunden in dieser Zeit die Pflicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.