Die Aufsichtspflicht der Eltern ist dem Alter und Leistungsvermögen des Kindes anzupassen und dient dem Zweck, dass aufgrund des unberechenbaren und einem Erwachsenen noch nicht vergleichbaren, also kindestypischen Verhaltens entstehende Gefahren für den Straßenverkehr im Rahmen des Zumutbaren verhütet werden.
Dem genügen die Eltern, wenn sie dem Fünfjährigen ein verkehrsgerechtes Verhalten, Verkehrsregeln und Verkehrszeichen erklären und ihre Überwachung einüben sowie eine ausreichende Beaufsichtigung gewährleisten.
Die ordnungsgemäße Beaufsichtigung ist gegeben, wenn die Eltern hinter dem fahrradfahrenden Kind fahren, um dieses beobachten zu können.
Die Verpflichtung des
§ 2 Abs. 5 S. 1 StVO schützt nicht den ruhenden Verkehr.