Ein Anspruch auf Verringerung der
Arbeitszeit während der
Elternzeit ist gesetzlich auf zwei Durchsetzungen begrenzt (
§ 15 Abs. 6 BEEG). Maßgeblich ist, dass auch einvernehmlich vereinbarte Teilzeitregelungen auf diese Begrenzung angerechnet werden. Damit wird verhindert, dass ein
Arbeitgeber, der einer gütlichen Lösung zustimmt, schlechtergestellt wird als ein Arbeitgeber, der eine Einigung verweigert.
Die Verringerung der Arbeitszeit ist stets im Verhältnis zur vor der Elternzeit vereinbarten vertraglichen Arbeitszeit zu bestimmen. Auch wenn das erneute Teilzeitbegehren dieselbe oder sogar eine höhere Stundenzahl als zuvor vorsieht, handelt es sich dennoch um eine Verringerung im Sinne des Gesetzes. Das Arbeitszeitvolumen während der Elternzeit wird demnach immer an der ursprünglichen Vollzeitvereinbarung gemessen.
Wird innerhalb eines einheitlichen Antrags die Verringerung der Arbeitszeit in mehreren Schritten mit unterschiedlichen Stundenumfängen beantragt, handelt es sich rechtlich um mehrere Teilzeitverlangen. Jedes einzelne wird auf die gesetzliche Begrenzung von zweimaliger Inanspruchnahme angerechnet. Damit wird der Schutz der unternehmerischen Dispositionsfreiheit gewährleistet, da der Arbeitgeber höchstens zweimal gezwungen werden kann, sich auf unterschiedliche Teilzeitmodelle einzustellen.
Die Auslegung knüpft an die gesetzliche Systematik an: Vorrang hat eine einvernehmliche Vereinbarung nach § 15 Abs. 5 BEEG. Scheitert diese, steht nach § 15 Abs. 6 und 7 BEEG ein Anspruch zu, der jedoch auf zwei Verringerungen beschränkt ist. Diese Begrenzung erfasst auch Fälle, in denen zuvor eine Einigung erzielt wurde. Sinn und Zweck ist, sowohl die Interessen von Eltern an flexibler Arbeitsgestaltung als auch die Planungsinteressen des Arbeitgebers in Einklang zu bringen.
Rechtsdogmatisch wird der Anspruch auf Elternteilzeit als Anspruch auf Vertragsänderung eingeordnet. Durch die Annahme eines Teilzeitbegehrens im Konsens wird dieser Anspruch bereits erfüllt (§ 362 BGB). Weitere Ansprüche sind deshalb nur im Rahmen der gesetzlichen Begrenzung möglich. Auch ein sogenanntes Fortsetzungsverlangen ist rechtlich als erneute Verringerung zu werten, da immer auf die vertraglich geschuldete Vollzeittätigkeit abzustellen ist (vgl. BAG, 09.05.2006 - Az: 9 AZR 278/05).
Im Ergebnis kann ein Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit nicht unbegrenzt geltend gemacht werden. Bereits mit einem Antrag, der mehrere Zeiträume mit verschiedenen Arbeitszeitreduzierungen umfasst, wird die gesetzliche Grenze von zweimaliger Verringerung erreicht. Ein weiteres, drittes Teilzeitverlangen ist ausgeschlossen.