§ 30 Satz 2 BetrVG verpflichtet den
Betriebsrat, bei der Festlegung der zeitlichen Lage seiner Sitzungen auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Daraus folgt, dass dem Betriebsrat zwar die Entscheidungsbefugnis über Zeitpunkt und Dauer der Sitzungen zukommt, er jedoch nicht völlig frei ist. Maßgeblich ist, ob zwingende betriebliche Gründe vorliegen, die den Interessen an der Durchführung der Sitzung zum vorgesehenen Zeitpunkt eindeutig vorgehen.
Der Begriff der „betrieblichen Notwendigkeiten“ erfasst nur solche Umstände, die zwingend Vorrang gegenüber den Interessen des Betriebsrats beanspruchen können. Es genügt nicht, dass durch die Abwesenheit von Betriebsratsmitgliedern Mehrbelastungen oder Mehrkosten entstehen oder die betriebliche Organisation erschwert wird. Solche Folgen sind typische Begleiterscheinungen der gesetzlich vorgesehenen Freistellung von Betriebsratsmitgliedern für Gremienarbeit und daher grundsätzlich vom
Arbeitgeber hinzunehmen. Nur wenn die betrieblichen Abläufe in einer Weise beeinträchtigt würden, die nicht mehr durch organisatorische Maßnahmen oder Ersatzkräfte aufgefangen werden kann, liegt eine betriebliche Notwendigkeit im Sinne des Gesetzes vor.
Aus § 30 Satz 2 BetrVG ergibt sich jedoch kein eigenständiger Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers. Die Vorschrift begründet lediglich eine Rücksichtnahmepflicht, deren Verletzung nicht im Wege einer Unterlassungsklage sanktioniert werden kann. Ein solcher Anspruch besteht nach der Systematik des Betriebsverfassungsrechts nur in besonderen Konstellationen, etwa bei drohenden Verstößen gegen Mitbestimmungsrechte nach
§ 87 Abs. 1 BetrVG (BAG, 03.05.1994 - Az: 1 ABR 24/93) oder im Rahmen des
§ 95 Abs. 1 BetrVG (BAG, 26.05.2005 - Az:
1 ABR 29/04). Demgegenüber fehlt es bei § 30 Satz 2 BetrVG an der rechtlichen Struktur, die einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch rechtfertigen könnte.
Pflichtverletzungen des Betriebsrats sind im Grundsatz über
§ 23 Abs. 3 BetrVG zu sanktionieren. Diese Vorschrift stellt die zentrale Norm für betriebsverfassungswidriges Verhalten dar und sieht abgestufte Rechtsfolgen bis hin zur Auflösung des Betriebsrats vor. Ergänzend kann der Arbeitgeber in konkreten Einzelfällen – gegebenenfalls auch im einstweiligen Rechtsschutz – eine Anpassung der Sitzungszeit verlangen, sofern konkrete und überwiegende betriebliche Notwendigkeiten dargelegt werden können.
Ein generelles Recht des Arbeitgebers, die regelmäßigen Sitzungen zeitlich zu begrenzen oder etwa erst ab einer bestimmten Uhrzeit zuzulassen, lässt sich aus § 30 Satz 2 BetrVG nicht ableiten. Betriebsratssitzungen dürfen grundsätzlich während der
Arbeitszeit stattfinden, auch wenn hierdurch Ersatzbedarf entsteht oder betriebliche Abläufe angepasst werden müssen. Nur wenn besondere Umstände im Einzelfall zwingend entgegenstehen, kann eine zeitliche Anpassung verlangt werden.