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Sorgfaltspflichten im Rahmen eines Kaskoschadens

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Klägerin macht gegenüber ihrer Kaskoversicherung Ansprüche aus der Beschädigung ihres Pkw geltend.

Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt. Das Fahrzeug hatte sich sodann, nachdem die Klägerin zu Fuß den Parkplatz verlassen hatte, in Bewegung gesetzt, rollte führerlos vorwärts in einen Graben und gegen eine Hauswand. Dabei überrollte der Pkw einen abgesägten Baumstumpf, wodurch der überwiegende Schaden (Beschädigung des Abgasrohres) verursacht wurde.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Fahrzeug ordnungsgemäß gesichert zu haben. Sie habe sich noch ca. 20 Minuten, nachdem sie ihr Fahrzeug abgestellt hatte, in der Nähe ihres Fahrzeugs aufgehalten und der Pkw habe sich in dieser Zeit nicht in Bewegung gesetzt.

Die beklagte Versicherung ist der Meinung, dass das Rollen eines Pkw gegen eine Hauswand bereits keinen Unfall darstelle und daher kein Versicherungsfall vorliege. Die Klägerin habe im Übrigen grob fahrlässig gehandelt, da das Fahrzeug ungesichert in den Graben gerollt sei.

Das Amtsgericht sah das Überrollen eines abgesägten Baumstumpfes und den Anstoß des Pkw gegen die Hauswand als einen Unfall an.

Auch wenn die Ursache des Unfalls, die nicht ordnungsgemäße Sicherung des Fahrzeugs, selbst noch keinen Unfall darstellt.

Ein grob fahrlässiges Handeln der Klägerin bei der Sicherung des Fahrzeugs konnte die beklagte Versicherung nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren Verstoß gegen die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt voraus. Im konkreten Fall mag der Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass die Klägerin das Fahrzeug nur unzureichend gegen Wegrollen sicherte.

Allein die Tatsache, dass sich aus nachträglich nicht mehr aufklärbaren Gründen herausstellt, dass die Routinehandlung in der konkreten Situation nicht korrekt ausgeführt wurde, begründet für sich allein genommen jedoch nicht den Beweis eines grob fahrlässigen Handelns.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung des Kaskoschadens verurteilt.

Das Urteil ist rechtskräftig.


AG Augsburg, 11.04.2018 - Az: 22 C 4977/17

Quelle: PM des AG Augsburg

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