Ein Vermieter, dem im Mietvertrag eine Einzugsermächtigung eingeräumt wurde, kann dem Mieter nicht wegen Zahlungsverzug fristlos kündigen, wenn er die Einzugsermächtigung nicht genutzt hat.
Im zu entscheidenden Fall erfuhren die Mieter erst durch die Kündigung des Vermieters vom Zahlungsrückstand.
Das mit der Sache befasste Gericht stellte sich auf die Seite der Mieter und sah keinen Räumungs- und Herausgabeanspruch des Vermieters, da er gar nicht hätte kündigen dürfen.
Der Mietrückstand war den Mietern nämlich nicht zuzurechnen, sondern vom Vermieter durch Nichtnutzung der Einzugsermächtigung „hausgemacht“.
Im zu entscheidenden Fall erfuhren die Mieter erst durch die Kündigung des Vermieters vom Zahlungsrückstand.
Das mit der Sache befasste Gericht stellte sich auf die Seite der Mieter und sah keinen Räumungs- und Herausgabeanspruch des Vermieters, da er gar nicht hätte kündigen dürfen.
Der Mietrückstand war den Mietern nämlich nicht zuzurechnen, sondern vom Vermieter durch Nichtnutzung der Einzugsermächtigung „hausgemacht“.
AG Augsburg, 23.12.2015 - Az: 74 C 2594/15
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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