Ein Vermieter, dem im Mietvertrag eine Einzugsermächtigung eingeräumt wurde, kann dem Mieter nicht wegen Zahlungsverzug fristlos kündigen, wenn er die Einzugsermächtigung nicht genutzt hat.
Im zu entscheidenden Fall erfuhren die Mieter erst durch die Kündigung des Vermieters vom Zahlungsrückstand.
Das mit der Sache befasste Gericht stellte sich auf die Seite der Mieter und sah keinen Räumungs- und Herausgabeanspruch des Vermieters, da er gar nicht hätte kündigen dürfen.
Der Mietrückstand war den Mietern nämlich nicht zuzurechnen, sondern vom Vermieter durch Nichtnutzung der Einzugsermächtigung „hausgemacht“.
Im zu entscheidenden Fall erfuhren die Mieter erst durch die Kündigung des Vermieters vom Zahlungsrückstand.
Das mit der Sache befasste Gericht stellte sich auf die Seite der Mieter und sah keinen Räumungs- und Herausgabeanspruch des Vermieters, da er gar nicht hätte kündigen dürfen.
Der Mietrückstand war den Mietern nämlich nicht zuzurechnen, sondern vom Vermieter durch Nichtnutzung der Einzugsermächtigung „hausgemacht“.
AG Augsburg, 23.12.2015 - Az: 74 C 2594/15
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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