Mieter in einem Mehrfamilienhaus dürfen in der warmen Jahreszeit nur einmal im Monat auf dem Balkon grillen.
Das Amtsgerichte verlangte außerdem, dass die Nachbarn, die durch den Rauch belästigt werden, 48 Stunden vor dem Grillfest informiert werden.
Die Mieter in einer Dachwohnung hatten im vorliegenden Fall die Miete gekürzt, weil sie sich durch die Dünste von zahlreichen Grillfesten auf den Balkonen des Hauses belästigt fühlten. Die Eigentümerin verlangte daraufhin vor Gericht den rückständigen Mietzins.
Das Gericht war hier der Ansicht, dass die Vermieterin die übrigen Parteien im Hause anweisen muss, zwischen April und September nur einmal im Monat zu grillen und stellten sich somit auf Seite der Mieter.
Das Amtsgerichte verlangte außerdem, dass die Nachbarn, die durch den Rauch belästigt werden, 48 Stunden vor dem Grillfest informiert werden.
Die Mieter in einer Dachwohnung hatten im vorliegenden Fall die Miete gekürzt, weil sie sich durch die Dünste von zahlreichen Grillfesten auf den Balkonen des Hauses belästigt fühlten. Die Eigentümerin verlangte daraufhin vor Gericht den rückständigen Mietzins.
Das Gericht war hier der Ansicht, dass die Vermieterin die übrigen Parteien im Hause anweisen muss, zwischen April und September nur einmal im Monat zu grillen und stellten sich somit auf Seite der Mieter.
AG Bonn, 29.04.1997 - Az: 6 C 545/96
ECLI:DE:AGBN:1997:0429.6C545.96.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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