Der Umbau eines Balkons in einen Wintergarten stellt keine vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar, wenn die damit verbundenen Nachteile - insbesondere der Verlust der balkontypischen Nutzungsmöglichkeiten - den Wohnwertgewinn durch den zusätzlichen Wohnraum überwiegen.
Eine Verbesserungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine bauliche Veränderung der Mietsache im Rahmen ihres Zwecks deren Gebrauchswert erhöht und eine bessere Nutzung ermöglicht. Eine Maßnahme zur Einsparung von Heizenergie setzt voraus, dass durch sie nachhaltig Heizenergie eingespart wird. Neuer Wohnraum wird geschaffen, wenn Räumlichkeiten entstehen, die zuvor nicht als Wohnraum vorhanden waren (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 55. Aufl., § 541 b, Rdnr. 7-9).
Ob eine bauliche Maßnahme eine Verbesserung darstellt, ist ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgeblich ist eine Abwägung der Vor- und Nachteile nach der Verkehrsauffassung, nicht die subjektive Einschätzung des jeweils betroffenen Mieters. Unerheblich ist dabei, ob die Maßnahme für den einzelnen Mieter im Einzelfall vorteilhaft erscheint oder ob dieser die veränderten oder neu geschaffenen Räumlichkeiten überhaupt nutzen möchte.
Das durch das Vierte Mietrechtsänderungsgesetz vom 21.07.1993 (vgl. BGBl. 1993 Teil I S. 1257) in das Gesetz aufgenommene Merkmal der „Schaffung neuen Wohnraums“ dient lediglich der Klarstellung für Fälle, in denen zweifelhaft sein kann, ob eine bauliche Maßnahme ihrer Natur nach als Verbesserung von Wohnraum einzustufen ist - etwa bei An- und Aufstockungsbauten (vgl. Blömeke/Blümmel/Kinne/Lorenz, A, S. 6). Eine Einschränkung des bisherigen Anwendungsbereichs der Norm war damit nicht bezweckt. Die gebotene Interessenabwägung bleibt daher auch bei Maßnahmen erforderlich, die für den Mieter neben Vorteilen auch objektive Nachteile mit sich bringen.
Diesem eingeschränkten Vorteil steht als gewichtiger Nachteil der vollständige Wegfall der balkontypischen Nutzungsmöglichkeiten gegenüber. Ein Balkon erfüllt, insbesondere in innerstädtischen Lagen, die Funktion eines Ersatzes für einen privaten Garten und besitzt einen eigenständigen Nutzwert zu Freizeit- und Erholungszwecken, da er den Aufenthalt im Freien unter Wahrung der Privatsphäre ermöglicht. Dieser Bedeutung entspricht es, dass die Schaffung eines Balkons ihrerseits als Wohnwertverbesserung eingestuft wird (vgl. Blömeke/Blümmel/Kinne/Lorenz, B, „Balkon“). Ein Wintergarten kann diese Funktion nicht in gleicher Weise erfüllen: Als umschlossener Raum lässt er Sonnenlicht nur eingeschränkt eindringen und erschwert dadurch gegenüber einem Balkon ein Sonnenbad. Wird die Nutzbarkeit zusätzlich durch räumliche Enge sowie durch bauliche Einschränkungen bei der Fensteröffnung beeinträchtigt, verstärkt dies den Nachteil weiter. Das Vorhandensein eines gemeinschaftlich nutzbaren Gartens vermag diese Nachteile nicht auszugleichen, wenn dort - anders als auf einem Balkon - kein Aufenthalt unter Wahrung der Privatsphäre möglich ist, weil die Nutzer den Blicken anderer Hausbewohner ausgesetzt sind.
Wann muss der Mieter einen modernisierenden Umbau dulden?
Vermieter können von ihren Mietern nach § 541 b Abs. 1 Satz 1 BGB die Duldung baulicher Maßnahmen verlangen, sofern diese der Verbesserung der gemieteten Räume, der Einsparung von Heizenergie oder der Schaffung neuen Wohnraums dienen. Die Duldungspflicht entfällt, wenn die Maßnahme für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Hausbewohner nicht zu rechtfertigen wäre.Eine Verbesserungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine bauliche Veränderung der Mietsache im Rahmen ihres Zwecks deren Gebrauchswert erhöht und eine bessere Nutzung ermöglicht. Eine Maßnahme zur Einsparung von Heizenergie setzt voraus, dass durch sie nachhaltig Heizenergie eingespart wird. Neuer Wohnraum wird geschaffen, wenn Räumlichkeiten entstehen, die zuvor nicht als Wohnraum vorhanden waren (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 55. Aufl., § 541 b, Rdnr. 7-9).
Ob eine bauliche Maßnahme eine Verbesserung darstellt, ist ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgeblich ist eine Abwägung der Vor- und Nachteile nach der Verkehrsauffassung, nicht die subjektive Einschätzung des jeweils betroffenen Mieters. Unerheblich ist dabei, ob die Maßnahme für den einzelnen Mieter im Einzelfall vorteilhaft erscheint oder ob dieser die veränderten oder neu geschaffenen Räumlichkeiten überhaupt nutzen möchte.
Das durch das Vierte Mietrechtsänderungsgesetz vom 21.07.1993 (vgl. BGBl. 1993 Teil I S. 1257) in das Gesetz aufgenommene Merkmal der „Schaffung neuen Wohnraums“ dient lediglich der Klarstellung für Fälle, in denen zweifelhaft sein kann, ob eine bauliche Maßnahme ihrer Natur nach als Verbesserung von Wohnraum einzustufen ist - etwa bei An- und Aufstockungsbauten (vgl. Blömeke/Blümmel/Kinne/Lorenz, A, S. 6). Eine Einschränkung des bisherigen Anwendungsbereichs der Norm war damit nicht bezweckt. Die gebotene Interessenabwägung bleibt daher auch bei Maßnahmen erforderlich, die für den Mieter neben Vorteilen auch objektive Nachteile mit sich bringen.
Wann überwiegen die Nachteile eines Balkonumbaus?
Bei der Umgestaltung eines Balkons in einen Wintergarten ist zu berücksichtigen, dass der Mieter durch eine ganzjährige Nutzbarkeit vollwertigen zusätzlichen Wohnraum hinzugewinnt, sofern wärmedämmende Fenster eine Nutzung auch in den kalten Monaten ermöglichen. Dieser Vorteil kann jedoch bereits durch eine geringe Grundfläche des neu geschaffenen Raumes erheblich relativiert werden, wenn dadurch die Nutzungsmöglichkeiten spürbar eingeschränkt bleiben.Diesem eingeschränkten Vorteil steht als gewichtiger Nachteil der vollständige Wegfall der balkontypischen Nutzungsmöglichkeiten gegenüber. Ein Balkon erfüllt, insbesondere in innerstädtischen Lagen, die Funktion eines Ersatzes für einen privaten Garten und besitzt einen eigenständigen Nutzwert zu Freizeit- und Erholungszwecken, da er den Aufenthalt im Freien unter Wahrung der Privatsphäre ermöglicht. Dieser Bedeutung entspricht es, dass die Schaffung eines Balkons ihrerseits als Wohnwertverbesserung eingestuft wird (vgl. Blömeke/Blümmel/Kinne/Lorenz, B, „Balkon“). Ein Wintergarten kann diese Funktion nicht in gleicher Weise erfüllen: Als umschlossener Raum lässt er Sonnenlicht nur eingeschränkt eindringen und erschwert dadurch gegenüber einem Balkon ein Sonnenbad. Wird die Nutzbarkeit zusätzlich durch räumliche Enge sowie durch bauliche Einschränkungen bei der Fensteröffnung beeinträchtigt, verstärkt dies den Nachteil weiter. Das Vorhandensein eines gemeinschaftlich nutzbaren Gartens vermag diese Nachteile nicht auszugleichen, wenn dort - anders als auf einem Balkon - kein Aufenthalt unter Wahrung der Privatsphäre möglich ist, weil die Nutzer den Blicken anderer Hausbewohner ausgesetzt sind.
Welche Rolle spielen Lärmschutz und Energieeinsparung?
Wird zur Rechtfertigung der Baumaßnahme ein verbesserter Lärmschutz oder eine Einsparung von Heizenergie angeführt, sind hierzu konkrete Feststellungen erforderlich. Wirkt sich eine bauliche Veränderung erkennbar nur auf einen einzelnen, unmittelbar angrenzenden Raum aus und nicht auf die gesamte Wohnung, kann eine hierdurch bewirkte Verbesserung des Lärmschutzes die mit dem Umbau verbundenen Nachteile nicht aufwiegen, wenn zudem eine erhebliche Lärmbelastung - etwa aufgrund der Lage in einer verkehrsberuhigten Zone - nicht hinreichend dargelegt ist. Fehlt zudem eine substantiierte Darlegung der konkreten Dämmwirkung, kann auch eine behauptete Einsparung von Heizenergie nicht zugunsten der Maßnahme berücksichtigt werden. Zu beachten ist ferner, dass eine ganzjährige Nutzung eines neu geschaffenen Wohnraums als solchen regelmäßig eine Beheizung in den kalten Monaten voraussetzt, was tendenziell zu höheren Heizkosten führt und einer Energieeinsparung entgegensteht.
LG Berlin, 23.05.1997 - Az: 64 S 507/96
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