Gehört ein Balkon zur Wohnung, kann dieser vom Mieter im Rahmen des gewöhnlichen Mietgebrauches frei genutzt werden. Lediglich die übliche Belästigungsgrenze ist zu beachten - die Rechte der Nachbarn oder auch des Eigentümers dürfen nicht beeinträchtigt werden. Auch darf der Balkon nicht derart genutzt werden, dass seine Substanz gefährdet wird. Es ist daher grundsätzlich zulässig, Bohrungen am Balkon - ebenso wie in der Wohnung selbst - vorzunehmen. Bei allen Aktivitäten ist die Tragfähigkeitsgrenze des Balkons (i.d.R. 250 kg/qm) zu beachten.
Auf dem Balkon können Tische nebst Stühlen oder Bänken sowie Sonnenschirme aufgestellt werden. Selbstverständlich können auch Nachbarn, Bekannte und Verwandte eingeladen werden, auf dem Balkon essen, trinken und feiern. Insbesondere das Ruhebedürfnis der Nachbarn ab 22.00 Uhr muss jedoch berücksichtigt werden.
Gehört ein nutzbarer Balkon zur Wohnung, so zählt der Balkon teilweise zur Wohnfläche. Regelmäßig werden 25% der Balkonfläche angesetzt, maximal jedoch 50%. Handelt es sich um sozialen Wohnungsbau, so kommt § 4 Wohnflächenverordnung (WoFlV) zur Anwendung: „Die Grundflächen (...) 4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen.“ Eine Abweichung von der Regelanrechnung mit 25% ist nur bei besonderen Umständen und im Einzelfall zulässig.
Insbesondere bei besonders guten Lagen oder aufwendigen Balkon- oder Terrassengestaltungen, die zu einem besonders hohen Wohnwert führen, ist eine Abweichung möglich. Ist ein Balkon lediglich sehr eingeschränkt oder überhaupt nicht nutzbar, so ist auch eine Abweichung nach unten möglich.
Wurde die Wohnfläche vor dem 31.12.2003 nach der II. Berechnungsverordnung berechnet, so bleibt diese Berechnung bestehen, bis bauliche Veränderungen nach diesem Stichtag eine Änderung der Berechnung notwendig machen. Sodann ist die WoFlV anzuwenden.
Es ist nicht Aufgabe des Mieters, den Balkon im Rahmen der Schönheitsreparaturen malermäßig instand zu setzen (AG Berlin-Wedding - Az: 19 C 577/00).
Zu den einzelnen Ausgestaltungen der Nutzung des Balkons existiert eine umfangreiche Rechtsprechung.
Auf dem Balkon können Tische nebst Stühlen oder Bänken sowie Sonnenschirme aufgestellt werden. Selbstverständlich können auch Nachbarn, Bekannte und Verwandte eingeladen werden, auf dem Balkon essen, trinken und feiern. Insbesondere das Ruhebedürfnis der Nachbarn ab 22.00 Uhr muss jedoch berücksichtigt werden.
Gehört ein nutzbarer Balkon zur Wohnung, so zählt der Balkon teilweise zur Wohnfläche. Regelmäßig werden 25% der Balkonfläche angesetzt, maximal jedoch 50%. Handelt es sich um sozialen Wohnungsbau, so kommt § 4 Wohnflächenverordnung (WoFlV) zur Anwendung: „Die Grundflächen (...) 4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen.“ Eine Abweichung von der Regelanrechnung mit 25% ist nur bei besonderen Umständen und im Einzelfall zulässig.
Insbesondere bei besonders guten Lagen oder aufwendigen Balkon- oder Terrassengestaltungen, die zu einem besonders hohen Wohnwert führen, ist eine Abweichung möglich. Ist ein Balkon lediglich sehr eingeschränkt oder überhaupt nicht nutzbar, so ist auch eine Abweichung nach unten möglich.
Wurde die Wohnfläche vor dem 31.12.2003 nach der II. Berechnungsverordnung berechnet, so bleibt diese Berechnung bestehen, bis bauliche Veränderungen nach diesem Stichtag eine Änderung der Berechnung notwendig machen. Sodann ist die WoFlV anzuwenden.
Es ist nicht Aufgabe des Mieters, den Balkon im Rahmen der Schönheitsreparaturen malermäßig instand zu setzen (AG Berlin-Wedding - Az: 19 C 577/00).
Zu den einzelnen Ausgestaltungen der Nutzung des Balkons existiert eine umfangreiche Rechtsprechung.
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Stand: (letzte Änderung: 27.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Grundsätzlich ist es zulässig, Bohrungen am Balkon vorzunehmen, sofern die Substanz der Immobilie nicht gefährdet wird. Die Aktivitäten müssen dabei stets die Tragfähigkeitsgrenze des Balkons beachten.
In der Regel wird ein Balkon zu 25 % auf die Wohnfläche angerechnet, maximal jedoch zur Hälfte. Abweichungen sind nur im Einzelfall bei besonderem Wohnwert oder bei eingeschränkter Nutzbarkeit zulässig.
Nein, es gehört nicht zu den Aufgaben des Mieters, den Balkon im Rahmen der Schönheitsreparaturen malermäßig instand zu setzen (vgl. AG Berlin-Wedding - Az: 19 C 577/00).
Die Nutzung ist im Rahmen des gewöhnlichen Mietgebrauchs frei möglich. Dabei ist jedoch die übliche Belästigungsgrenze zu beachten; insbesondere das Ruhebedürfnis der Nachbarn muss ab 22.00 Uhr berücksichtigt werden.
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