Das Rauchen in einer Mietwohnung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzverpflichtung des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch einfache Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Arbeiten erfordern (vgl. BGH, 18.03.2015 - Az: VIII ZR 242/13; BGH, 05.03.2008 - Az: VIII ZR 37/07).
Anhand der Aussage der Zeugen kann somit hier der Zustand der Wohnung als stark mit Nikotin versottete Raucherwohnungen eingestuft werden. Insofern war hier also die Grenze zwischen üblichen Schönheitsreparaturen und Schadensbeseitigung überschritten worden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Spuren des Rauchens der Kläger an den lackierten und gestrichenen Flächen der Türblätter und Türzargen ließen sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht durch Schönheitsreparaturen beseitigen. Die Türblätter und Türzargen der streitbefangenen Wohnung waren nämlich derart durch den Rauch beschädigt, dass ein bloßes Überstreichen hier keine Wiederherstellung bedeutet hätte. Hier ist aufgrund der starken Vergilbung der Türblätter und Türzargen zunächst eine Reinigung, dann ein Abschleifen und hiernach dann noch (nicht nur ein einmaliges Streichen mit weißer Farbe sondern) ein Voranstrich und dann auch noch ein Lackanstrich mit weißer Farbe notwendig gewesen. Auch ist gerichtsbekannt, dass teilweise bei starken Raucherwohnungen die Versottung mit Nikotin derart in den Lack eindringt, so dass diese Durchdringung mit Nikotin sowie der Rauchgeruch nicht mit einem einmaligen Überstreichen (ohne Abschleifen) beseitigt werden können. Der Rauchgeruch war im Übrigen für die Zeugin auch deutlich wahrnehmbar und erfüllte die gesamte Wohnung.Anhand der Aussage der Zeugen kann somit hier der Zustand der Wohnung als stark mit Nikotin versottete Raucherwohnungen eingestuft werden. Insofern war hier also die Grenze zwischen üblichen Schönheitsreparaturen und Schadensbeseitigung überschritten worden.
AG Brandenburg, 14.06.2019 - Az: 31 C 249/17
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RAin Theresia Donath und RAin Patrizia Klein
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