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Haftung bei psychischen Erkrankungen eines Unfallhelfers

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Wenn eine durch einen Unfall verursachte psychische Beeinträchtigung als Primärverletzung geltend gemacht wird, gilt auch insofern der Beweismaßstab des § 286 ZPO.

Der Anspruchsteller muss hierzu zunächst den ihm gemäß § 286 ZPO obliegenden Beweis für seine Behauptung erbringen, dass durch den streitigen Verkehrsunfall eine posttraumatische Belastungsstörung als Primärverletzung erlitten wurde. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Gerichts erfordert aber keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet.

Insoweit genügt – je nach Lage des Einzelfalls – aber eine etwas höhere oder aber deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung des Gerichts.

Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die unfallbedingte Entstehung der posttraumatischer Belastungsstörungen wahrscheinlicher ist als ihre unfallunabhängige Entstehung.

Wenn eine posttraumatischen Belastungsstörung als Primärverletzung aufgrund des streitigen Verkehrsunfalls nach erfolgter Beweisaufnahme feststeht und diese nicht bereits vor dem streitigen Verkehrsunfall vorlag, ist es gerechtfertigt, hinsichtlich der Feststellung der Schadensfolgen auf Wahrscheinlichkeitserwägungen und damit auf das Beweismaß des § 287 ZPO zu verweisen.


AG Brandenburg, 04.06.2015 - Az: 34 C 60/14

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