Im vorliegenden Fall wollte ein Vermieter seine Kündigung u.a. damit begründen, dass vom Kleinkind der Mieter Geräuschbelästigungen ausgingen. Hierzu merkte das Gericht an, dass Geräusche des Säuglings den Mietern nicht vorgeworfen werden können. Säuglings-"Lärm" ist grundsätzlich von Nachbarn hinzunehmen.
Im übrigen scheiterte die Klage des Vermieters ebenfalls, da das Gericht nicht glaubte, dass das vom Vermieter monierte Ausmaß an Lärmbelästigungen (u.a. Poltern, Toben und Türeknallen) das zumutbare Maß überschritten habe.
Im übrigen scheiterte die Klage des Vermieters ebenfalls, da das Gericht nicht glaubte, dass das vom Vermieter monierte Ausmaß an Lärmbelästigungen (u.a. Poltern, Toben und Türeknallen) das zumutbare Maß überschritten habe.
AG Bergisch Gladbach, 18.05.1982 - Az: 26 C 14/82
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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