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Säuglingsschreie sind kein Lärm!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall wollte ein Vermieter seine Kündigung u.a. damit begründen, dass vom Kleinkind der Mieter Geräuschbelästigungen ausgingen. Hierzu merkte das Gericht an, dass Geräusche des Säuglings den Mietern nicht vorgeworfen werden können. Säuglings-„Lärm“ ist grundsätzlich von Nachbarn hinzunehmen.

Im Übrigen scheiterte die Klage des Vermieters ebenfalls, da das Gericht nicht glaubte, dass das vom Vermieter monierte Ausmaß an Lärmbelästigungen (u.a. Poltern, Toben und Türeknallen) das zumutbare Maß überschritten habe.


AG Bergisch Gladbach, 18.05.1982 - Az: 26 C 14/82


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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