Das Schweigen der Kläger innerhalb der vom Beklagten gesetzten Frist, von dem angesichts des mangelnden Beweises des Zugangs auszugehen ist, berechtigte den Beklagten nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung nach Fristablauf zur
Kündigung gemäß
§ 549 Abs. 1 S. 2 BGB (OLG Hamm OLGR 1992, 275; LG Nürnberg-Fürth, 16.06.1995 - Az:
7 S 1697/95; LG Berlin MM 1986, 453; ZMR 1998, 558; LG Berlin, 06.10.1998 - Az: 63 S 127/98; LG Mannheim ZMR 1998, 565; AG Köln, 05.06.1997 - Az: 215 C 23/97; AG Hamburg-Wandsbek, 16.10.1984 - Az: 716c C 213/84).
Dem schließt sich der Senat jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden an, wo der Mieter den Zugang des Fristsetzungsschreibens mit Einschreiben/Rückschein sicher gestellt hat, in dem Schreiben einen konkreten
Untermieter mit Namen und Anschrift benannt hat, und mit der - angemessenen - Fristsetzung die Ankündigung verbunden hat, dass er ein Schweigen des Vermieters innerhalb der Frist als Verweigerung der Zustimmung werten werde (i.E. ähnlich LG Gießen, 28.04.1999 - Az:
1 S 53/99). Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen kommt dem Schweigen des Vermieters Erklärungswert zu.