Obwohl dem Mieter kein generelles Recht zur Untervermietung zusteht, ist ein Schweigen des Vermieters auf eine abstrakte Anfrage des Mieters, in der niemand als in Aussicht genommener Untermieter benannt ist, nicht gleich als Verweigerung der Untervermietungserlaubnis zu deuten.
Das Sonderkündigungsrecht des § 549 I 2 BGB wegen Verweigerung der Untermieterlaubnis steht dem Mieter ausnahmsweise auch ohne die an sich erforderliche konkrete Benennung des in Aussicht genommenen Untermieters zu, wenn der Vermieter schon auf eine generelle Anfrage erklärt, er werde die beabsichtigte Untervermietung auf jeden Fall ablehnen.
Schweigt ein Vermieter auf eine mit Fristsetzung verbundene Aufforderung zur Erteilung der Untermieterlaubnis, stellt dies eine Verweigerung dar, sofern die Aufforderung den in Aussicht genommenen Untermieter hinreichend konkret benennt, nicht aber, wenn der Vermieter um eine generelle Gestattung ersucht wird, bei der die Person des Untermieters nicht feststeht.
Das Sonderkündigungsrecht des § 549 I 2 BGB wegen Verweigerung der Untermieterlaubnis steht dem Mieter ausnahmsweise auch ohne die an sich erforderliche konkrete Benennung des in Aussicht genommenen Untermieters zu, wenn der Vermieter schon auf eine generelle Anfrage erklärt, er werde die beabsichtigte Untervermietung auf jeden Fall ablehnen.
Schweigt ein Vermieter auf eine mit Fristsetzung verbundene Aufforderung zur Erteilung der Untermieterlaubnis, stellt dies eine Verweigerung dar, sofern die Aufforderung den in Aussicht genommenen Untermieter hinreichend konkret benennt, nicht aber, wenn der Vermieter um eine generelle Gestattung ersucht wird, bei der die Person des Untermieters nicht feststeht.
LG Gießen, 28.04.1999 - Az: 1 S 53/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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