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Schweigen auf abstrakte Anfrage auf Untervermietungserlaubnis

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Obwohl dem Mieter kein generelles Recht zur Untervermietung zusteht, ist ein Schweigen des Vermieters auf eine abstrakte Anfrage des Mieters, in der niemand als in Aussicht genommener Untermieter benannt ist, nicht gleich als Verweigerung der Untervermietungserlaubnis zu deuten.
Das Sonderkündigungsrecht des § 549 I 2 BGB wegen Verweigerung der Untermieterlaubnis steht dem Mieter ausnahmsweise auch ohne die an sich erforderliche konkrete Benennung des in Aussicht genommenen Untermieters zu, wenn der Vermieter schon auf eine generelle Anfrage erklärt, er werde die beabsichtigte Untervermietung auf jeden Fall ablehnen.
Schweigt ein Vermieter auf eine mit Fristsetzung verbundene Aufforderung zur Erteilung der Untermieterlaubnis, stellt dies eine Verweigerung dar, sofern die Aufforderung den in Aussicht genommenen Untermieter hinreichend konkret benennt, nicht aber, wenn der Vermieter um eine generelle Gestattung ersucht wird, bei der die Person des Untermieters nicht feststeht.


LG Gießen, 28.04.1999 - Az: 1 S 53/99


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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