Verweigert der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung der gesamten Wohnung, kann der Mieter das Mietverhältnis mit dreimonatiger Frist kündigen. Bittet der Mieter um Zustimmung zur Untervermietung und antwortet der Vermieter jedoch innerhalb einer gesetzten Frist nicht, ist das als generelle Verweigerung der Erlaubnis anzusehen.
LG Nürnberg-Fürth - Az: 7 S 1697/95
Quelle: WM 95, 587
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath
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