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Dürfen die Eltern in die Mietwohnung aufgenommen werden?

Mietrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Der Mieter kann berechtigt sein, seine Eltern auch ohne Erlaubnis des Vermieters in die gemietete Wohnung aufzunehmen.

Es kommt hierbei bei Mangel einer konkreten mietvertraglichen Vereinbarung auf die Umstände des Einzelfalls an. Insbesondere fallen hierbei die Art und der Zuschnitt der Wohnung und die Frage, ob die Zahl der Personen überschritten wird, mit deren Aufnahme in die Wohnung der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages rechnen musste, ins Gewicht.

Im Detail führte das Gericht aus:

Nach § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich auch der Senat angeschlossen hat, gilt diese Regelung für jede auf eine gewissen Dauer angelegte Gebrauchsüberlassung, auch wenn diese nur den unselbstständigen Mitgebrauch der Mietsache betrifft. Der Mieter darf daher Dritte grundsätzlich nur mit Erlaubnis des Vermieters auf Dauer in die gemietete Wohnung aufnehmen, unabhängig davon, ob er ihnen einen Teil der Wohnung zu selbstständigen Gebrauch überlässt, oder ob er ihnen lediglich den unselbstständigen Mitgebrauch gestattet.

Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass der Mieter für die Aufnahme von nächsten Familienangehörigen, von zum Haushalt gehörenden Bediensteten und von Personen, die er zu seiner Pflege benötigt, grundsätzlich keiner Erlaubnis des Vermieters bedarf; diese Personen sind nicht Dritte im Sinn des § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Wo für Familienangehörige im Einzelnen die Grenze zu ziehen ist, ist allerdings nicht abschließend geklärt.

Zum privilegierten Personenkreis gehören unstrittig der Ehegatte und die gemeinsamen Kinder. In der Regel werden hierzu auch Stiefkinder des Mieters oder seines Ehepartners gezählt, ebenso unter Umständen die Enkel, nicht aber die Geschwister des Mieters oder dessen Schwägerin.

Zum Teil wird für die Genehmigungsfreiheit der Aufnahme zusätzlich gefordert, dass den genannten Personen lediglich der unselbstständige Mitgebrauch gestattet wird oder dass sie, im Ergebnis ähnlich, noch zum Hausstand des Mieters gehören.

Hinsichtlich der Eltern des Mieters ist die Frage, soweit ersichtlich, bisher nicht entschieden worden. Das Landgericht Berlin hat allerdings angenommen, dass die Schwiegermutter des Mieters zu dem privilegierten Personenkreis zu rechnen sei. Auch zu der ähnlich gelagerten, wenngleich wegen der anderen Qualität eines dinglichen Wohnungsrechts nicht unmittelbar vergleichbaren Vorschrift des § 1093 Abs. 2 BGB ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eltern des Berechtigten zu dessen Familie gehören, soweit ersichtlich nicht ausdrücklich entschieden.

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BayObLG, 06.10.1997 - Az: RE-Miet 2/96


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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