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§ 1601 Unterhaltsverpflichtete

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Sebastian V., Berlin
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