Wurde mietvertraglich vereinbart, daß für die fristgerechte Überweisung der Miete der Tag des Zahlungseingangs auf dem Vermieterkonto entscheidend ist (Rechtzeitigkeitsklausel), so liegt keine unangemessene Benachteiligung eines gewerblichen Mieters vor, da für den pünktlichen Zahlungseingang durch rechtzeitige Überweisung gesorgt werden kann.
Eine solche Rechtzeitigkeitsklausel, nach der es für die Rechtzeitigkeit der Mietzinszahlung nicht auf deren Absendung, sondern auf deren Ankunft ankommt, ist nicht zu beanstanden. Soweit der BGH ausführt, eine solche Rechtzeitigkeitsklausel unterliege keinen Bedenken, wenn sie sich auf die Zahlung der laufenden Mietzinsen beziehe und die Parteien zudem Kaufleute seien, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung wenn der Mieter zwar kein Kaufmann ist, aber wie ein Kaufmann am Geschäftsleben teilnimmt. Im Übrigen lässt sich der Entscheidung des BGH nicht entnehmen, dass solche Rechtzeitigkeitsklauseln, was der Senat verneint, nur gegenüber Kaufleuten wirksam sind.
Eine solche Rechtzeitigkeitsklausel, nach der es für die Rechtzeitigkeit der Mietzinszahlung nicht auf deren Absendung, sondern auf deren Ankunft ankommt, ist nicht zu beanstanden. Soweit der BGH ausführt, eine solche Rechtzeitigkeitsklausel unterliege keinen Bedenken, wenn sie sich auf die Zahlung der laufenden Mietzinsen beziehe und die Parteien zudem Kaufleute seien, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung wenn der Mieter zwar kein Kaufmann ist, aber wie ein Kaufmann am Geschäftsleben teilnimmt. Im Übrigen lässt sich der Entscheidung des BGH nicht entnehmen, dass solche Rechtzeitigkeitsklauseln, was der Senat verneint, nur gegenüber Kaufleuten wirksam sind.
OLG Frankfurt, 10.09.2004 - Az: 2 U 249/03
ECLI:DE:OLGHE:2004:0910.2U249.03.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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