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Mündlich höhere Miete vereinbart: Mietvertrag nichtig?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wurde im schriftlichen Mietvertrag ein deutlich geringerer Mietzins als mündlich vereinbart dokumentiert, so kann der gesamte Vertrag gem. §§ 134, 138 BGB nichtig sein, wenn Hauptzweck des Vertrags Steuerhinterziehung ist.

Nur wenn feststeht, dass der Vertrag auch ohne die nichtigen steuerlichen Absprachen zu der höheren Miete abgeschlossen worden wäre, ist der Vertrag nicht insgesamt nichtig.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Berufungsgericht hat - verfahrensfehlerfrei - festgestellt, dass die Parteien über die schriftlich vereinbarte Miete von 500,00 DM plus MWSt hinaus mündlich eine weitere Miete in Höhe von 3.000,00 DM monatlich vereinbart haben. Die dagegen von der Revision erhobenen Rügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

Bedenken bestehen jedoch gegen die - ohne weitere Nachprüfung getroffene - Feststellung des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, dass Hauptzweck des Vertrages zweifelsohne die Vermietung des Grundstücks gewesen sei, und gegen die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass selbst bei Unterstellung einer beabsichtigten Steuerhinterziehung die Vereinbarung nicht nichtig sei. Die von den Parteien im schriftlichen Vertrag dokumentierte Miete macht nur etwas mehr als 1/7 der wahren Miete aus. Dies lässt es zumindest nahe liegend erscheinen, dass die von der mündlichen Vereinbarung abweichende Regelung der Miete im schriftlichen Mietvertrag nur getroffen wurde, um eine Steuerhinterziehung zu ermöglichen.

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