Es ist zwar möglich, dass der Vermieter mehrere Mietsicherheiten verlangt - diese sind jedoch bei der Wohnraumvermietung der Höhe nach begrenzt. Über die gesetzliche Höchstgrenze hinausgehende Sicherheiten sind unwirksam, sofern diese nicht unaufgefordert abgegeben wurde.
Vorliegend lag kein solcher Ausnahmefall vor, da der Mietvertrag ohne die zusätzliche Bürgschaft nicht zustande gekommen wäre.
Vorliegend lag kein solcher Ausnahmefall vor, da der Mietvertrag ohne die zusätzliche Bürgschaft nicht zustande gekommen wäre.
LG Coburg, 11.10.2005 - Az: 23 O 676/05
ECLI:DE:LGCOBUR:2005:1011.23O676.05.0A
Nachfolgend: OLG Bamberg, 09.03.2006 - Az: 6 U 75/05
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