Wurde neben der Hinterlegung einer
Kaution in Höhe von drei Monatsmieten zusätzlich eine
Bürgschaft durch einen Dritten erteilt, so kann der Vermieter den Bürgen nicht mehr in Anspruch nehmen, nachdem die Kautionszahlung geleistet wurde.
Die gesetzliche Grenze der Kautionshöhe auf drei Monatsmieten ist zwingend und kann nicht durch eine zusätzliche Bürgschaft umgangen werden.
Wird im Rahmen von Mietverhältnissen eine Bürgschaft als Sicherheit für die Erfüllung der mietvertraglichen Pflichten verlangt, so ist zudem zwischen der Bürgschaft als Bestandteil des
Mietvertrags und einer separaten Bürgschaftsvereinbarung zu unterscheiden. Auch wenn die Erteilung einer Bürgschaft Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrags ist, bleibt sie rechtlich ein eigenständiges Verpflichtungsgeschäft, das den Formvorschriften des § 766 BGB unterliegt.
Die bloße Tatsache, dass ein Mietvertrag vom Vorliegen einer Bürgschaft abhängig gemacht wird, führt nicht dazu, dass die Bürgschaftserklärung selbst zum Bestandteil des Mietvertrags wird. Der Mietvertrag und die Bürgschaft sind vielmehr zwei getrennte Rechtsgeschäfte mit unterschiedlichen Parteien und eigenständigen rechtlichen Anforderungen. Während für den Mietvertrag grundsätzlich keine besondere Form vorgeschrieben ist, bedarf die Bürgschaft stets der Schriftform.
Die Darlegungslast für das Vorliegen einer wirksamen Bürgschaftserklärung trägt derjenige, der sich auf die Bürgschaft beruft. Dies bedeutet, dass der Gläubiger substantiiert vortragen und beweisen muss, dass die Schriftform gewahrt wurde. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die Bürgschaft unwirksam und der vermeintliche Bürge kann nicht in Anspruch genommen werden.