Bei der Aufnahme einer auf Dauer angelegten
nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist den Partnern der Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung über die gegenseitigen Rechte und Pflichten während des Bestehens und vor allem für den Fall einer etwaigen Beendigung dringend anzuraten.
Dies ist wichtiger als der Abschluss eines
Ehevertrags vor der Eheschließung, da dort die gesetzlichen Bestimmungen eine i.a. faire und die Mehrzahl der Fälle abdeckende Regelung enthalten.
Denn anders als bei einer Heirat und anschließender
Scheidung ist die Rechtslage bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht so klar geregelt.
Die Fragen des Unterhalts sind zwar auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar, nicht aber die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens (Näheres hierzu:
Lebensgemeinschaft und die Vermögensverteilung).
Je detaillierter die Partner Regelungen vertraglich vereinbaren, desto weniger Schwierigkeiten sind für den hoffentlich nicht eintreffenden Fall der Trennung zu erwarten. Welche Bereiche Gegenstand eines Partnerschaftsvertrags sein sollten, haben wir ausführlich in unserem Beitrag „
Nicht eheliche Gemeinschaft - sollte man das vertraglich regeln?“ dargestellt.
Über diese Regelungen hinaus gibt es aber noch einige Punkte, die die Beteiligten beachten sollten.
Dienstleistungen im Haushalt
Sofern ein Partner im Haushalt des anderen Partners Dienstleistungen erbringt, da er z.B. die Hausarbeit durchführt, so erfolgt dies im privaten Rahmen aufgrund des persönlichen Zusammenlebens. Ohne einen ausdrücklichen Dienstvertrag ist diese Leistung in aller Regel unentgeltlich und muss nicht bei einer späteren Trennung entlohnt werden.
Dies ist zwar eher selten ein Streitpunkt, diese Ausführungen gelten aber auch für die Mitarbeit im Betrieb des Partners. Und in diesem Bereich wird beim späteren Scheitern der Beziehung gerne gestritten.
Sollte hier eine Absicherung gewünscht sein, so empfiehlt sich dringend ein entsprechender Vertrag, der sich an der üblichen Entlohnung orientiert. Wird eine niedrigere Entlohnung vereinbart, kann später i.d.R. keine Nachforderung erfolgen.
Bürgschaften während der Lebensgemeinschaft
Hat sich ein Partner für den anderen Partner im Rahmen eines Darlehensvertrags verbürgt, so wirkt diese Bürgschaft auch nach dem Scheitern der Gemeinschaft fort. Es besteht kein Anspruch auf Entlassung aus der Bürgschaft wegen Beendigung der Lebensgemeinschaft, sofern nicht ein krasses Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und Leistungsfähigkeit des Bürgen besteht.
Diente das Darlehen der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft ist auch der übliche Rückgriffanspruch des Bürgen gegen den Schuldner ausgeschlossen, weil hier die wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen so stark im Vordergrund standen, dass der Ausgleichs- und Rückgriffsanspruch zu verneinen ist.
Soll in dieser Hinsicht ein möglicher Streitpunkt vermieden werden, sollte auf gemeinsame Verbindlichkeiten oder Bürgschaften verzichtet werden oder aber eine Vereinbarung aufgenommen werden, nach der der Bürge bei Scheitern der Lebensgemeinschaft auflagenfrei aus der Haftung entlassen wird.
Darlehensaufnahme
Wurde während der Lebensgemeinschaft dem einen Partner vom anderen Geld für Anschaffungen zur Verfügung gestellt – typischerweise für ein Pkw oder auch ein Haus bzw. eine Wohnung – so kommt es nach der Trennung regelmäßig zur Rückforderung des Geldes. Auch wenn teilweise Ausgleichsansprüche ohne konkrete Absprachen bzw. Vereinbarungen bejaht werden, so sollte in jedem Fall eine klare schriftliche Vereinbarung getroffen werden – denn die Abgrenzung zwischen ausgleichspflichtigen Leistungen und anderen Leistungen ist nicht immer so eindeutig, wie man es vermuten würde. Unnötige Schwierigkeiten lassen sich effektiv durch schriftliche Vereinbarungen vermeiden.
Rückforderung von Schenkungen und Aufwendungen
Aufwendungen zugunsten des Vermögens des anderen Lebenspartners können nicht zurückgefordert werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Geschenke sind grundsätzlich nicht zurückzugewähren – mit Ausnahme von groben Undank des Beschenkten und Bedürftigkeit des Schenkers.
Ansonsten kommt eine Rückabwicklung nur wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht, was i.d.R. nur in besonders krassen Fällen denkbar ist.
Auch hier sorgen schriftliche Vereinbarungen für klare Verhältnisse und verhindern spätere kostspielige Streitigkeiten.