Das Verbot von (Online-) Sportwetten nach § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 ist verfassungs- und unionsrechtskonform.
Abgeschlossene Verträge zur Durchführung von (Online-) Sportwetten sind wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 nichtig, § 134 BGB, wenn der Veranstalter nicht über eine Erlaubnis verfügt.
§ 762 Abs. 1 S. 2 BGB ist nur einschlägig, wenn die Rückforderung auf den Spielcharakter gestützt wird. Ist der Spielvertrag hingegen gem. § 134 BGB nichtig, richtet sich die Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen nach dem Bereicherungsrecht.