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Bereicherungsrechtliche Rückforderung des Spieleinsatzes bei nichtiger Online-Spielwette

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Das Verbot von (Online-) Sportwetten nach § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 ist verfassungs- und unionsrechtskonform.

Abgeschlossene Verträge zur Durchführung von (Online-) Sportwetten sind wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 nichtig, § 134 BGB, wenn der Veranstalter nicht über eine Erlaubnis verfügt.

§ 762 Abs. 1 S. 2 BGB ist nur einschlägig, wenn die Rückforderung auf den Spielcharakter gestützt wird. Ist der Spielvertrag hingegen gem. § 134 BGB nichtig, richtet sich die Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen nach dem Bereicherungsrecht.


OLG München, 07.11.2024 - Az: 14 U 2342/24 e

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