Jeder Partner behält grundsätzlich sein eigenes Vermögen uneingeschränkt; einen Ausgleich wie bei der
gibt es nicht. Auch werden die beiderseits erbrachten Leistungen nicht gegengerechnet. Vielmehr wird angenommen, dass alles, was die Partner während des Bestehens der
an persönlichem und finanziellem Einsatz erbracht haben, der Gestaltung und Förderung des gemeinsamen Lebens dienen sollte und eine Rückforderung nicht beabsichtigt war.
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