Jeder Partner behält grundsätzlich sein eigenes Vermögen uneingeschränkt; einen Ausgleich wie bei der Zugewinngemeinschaft gibt es nicht. Auch werden die beiderseits erbrachten Leistungen nicht gegengerechnet. Vielmehr wird angenommen, dass alles, was die Partner während des Bestehens der Partnerschaft an persönlichem und finanziellem Einsatz erbracht haben, der Gestaltung und Förderung des gemeinsamen Lebens dienen sollte und eine Rückforderung nicht beabsichtigt war.
Rechtstipp freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testenFür die rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falles im Bereich Familienrecht können Sie direkt über AnwaltOnline eine Online-Erstberatung zum Festpreis anfordern.
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Nein. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft behält grundsätzlich jeder Partner sein eigenes Vermögen. Es findet kein Ausgleich wie bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft statt.
Grundsätzlich nicht. Leistungen während der Partnerschaft dienen der gemeinsamen Lebensgestaltung. Es wird vermutet, dass eine Rückforderung nicht beabsichtigt war, auch bei überobligationsmäßigen Leistungen wie der Pflege eines Partners.
Ein Ausgleich kann in Betracht kommen, wenn Partner ihr Vermögen oder ihre Arbeitskraft über das übliche Maß hinaus eingesetzt haben, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen, der Vermögensvorteil jedoch nur einem Partner verblieben ist, beispielsweise bei Bauinvestitionen auf einem fremden Grundstück.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


