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Mietkaution durch Bürgschaft neben einer Barkaution?

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Mieter hatte im vorliegenden Fall eine Barkaution in Höhe von mehr als drei Monatsmieten geleistet.

Darüber hinaus hatte ein Verwandter eine selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Forderungen, z.B. rückständige Mieten, Betriebskosten, Heizkosten, Schönheitsreparaturen, usw. übernommen. Die Bürgschaft sollte gemäß mietvertraglicher Vereinbarung Bestandteil des Mietvertrags sein.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses verrechnete der Vermieter einen Teil offener Forderungen gegen den Mieter mit der Barkaution. Da die Barkaution für die Gesamtforderungen nicht ausreichte, verlangte er vom Bürgen den verbleibenden Teilbetrag. Der Bürge verweigerte die Zahlung.

Die Klage des Vermieters auf Zahlung der die Barkaution übersteigenden offenen Forderungen wurde vom Gericht abgewiesen:

Gemäß § 550 b Absatz 1 Satz 1 BGB darf eine Mietsicherheit bei einem Wohnraummietverhältnis das Dreifache des monatlichen Mietzinses nicht übersteigen. Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben nach dieser Vorschrift ausser Betracht.

Da dem Sicherungsbedürfnis des Vermieters durch § 550 b BGB zum Schutze des Mieters eine Grenze gesetzt ist, darf neben einer Barkaution nur dann und insoweit eine Bürgschaft verlangt werden, als die Barkaution und die Bürgschaft zusammen drei Monatsmieten nicht übersteigen.

Anmerkung AnwaltOnline:

Bei ähnlicher Fallkonstellation empfiehlt sich, nach Mietvertragsabschlus die Herausgabe der Bürgschaftserklärung zu verlangen.


AG Berlin-Tiergarten, 19.05.1998 - Az: 6 C 571/97


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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