Oftmals haben Mieter bereits für geraume Zeit eine eigene Lösung zum Fernsehempfang genutzt (z.B. IP-TV, eigene Satellitenschüssel, Antenne etc.) und werden dann mit der Installation eines rückkanalfähigen Breitbandkabels konfrontiert. Bei der Installation eines rückkanalfähigen Breitbandkabels handelt es sich nach herrschender Meinung gegenüber dem bisherigen technischen Standard eine Verbesserung der Mietsache.
Somit handelt es sich um eine
Modernisierung, die gem.
§ 554 BGB zu dulden ist. Doch wie sieht es aus, wenn der Vermieter dann die auf die Wohnungen entfallende monatliche Anschlussgebühr als
Betriebskosten umlegen will und der Mieter eigentlich lieber seine eigene Schüssel für den Fernsehempfang nutzen will?
Ob der Vermieter neben der Miete auch Betriebskosten verlangen kann, richtet sich nach dem Inhalt des
Mietvertrags. Gem.
§ 556 BGB können die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Dies kann dadurch geschehen, dass entweder einzelne
Betriebskostenarten im Vertrag aufgeführt werden oder dass der Vertrag generell auf die in
§ 2 Betriebskosten V. aufgeführte Betriebskostenliste verweist. § 2 Betriebskosten V. erklärt die Kosten einer Gemeinschaftsantennenanlage ausdrücklich für umlegungsfähig.
Vermieter dürfen ab Juli 2024 bzw. bei Anlagen, die ab dem 1.12.2021 errichtet wurden, nicht mehr wie bisher die Kosten für TV-Kabelverträge auf die Mieter umlegen.
Umgelegt werden können dann nur noch die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie bei Glasfaseranschluss das Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes.
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