Lässt ein Mieter einer Altbauwohnung gegen den erklärten Willen des Vermieters ein modernes Fenster einbauen, das in seiner Konstruktionsart von dem ursprünglichen Fenster abweicht, so stellt dies einen Eingriff in die Dispositionsbefugnis des Vermieters dar, die eine Kündigung nach
§ 553 BGB rechtfertigt.
Der Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm gestattet, selbst bauliche Veränderungen an der Wohnung vorzunehmen, um die Wohnung zu modernisieren zu erhöhen und darf sich auch nicht über die Entscheidung des Vermieters hinwegsetzen.