Falsche Angaben zur Höhe der Nebenkosten seitens des Vermieters begründen kein Recht des Mieters zur fristlosen Kündigung.
Es stellt auch keine Aufklärungspflichtverletzung dar, wenn der Vermieter Vorauszahlungen auf die Betriebskosten verlangt und nicht darauf hinweist, dass diese die tatsächlichen Kosten deutlich unterschreiten.
Die Klägerin hat ihre fristlose Kündigung auf die Behauptung gestützt, die Beklagte habe ihr bei Mietvertragsabschluss auf ausdrückliches Befragen zugesichert, dass die Nebenkosten in Höhe von 2,50 EUR realistisch kalkuliert seien.
Für diese Behauptung ist die Klägerin beweisfällig geblieben.
Dem Landgericht ist nicht zu folgen, soweit es in der angefochtenen Entscheidung ausführt, die Beklagte habe allein dadurch, dass sie die Höhe der Vorschüsse nur „gegriffen“ und die Klägerin hierüber nicht informiert habe, ihre Aufklärungspflicht verletzt.
Es stellt auch keine Aufklärungspflichtverletzung dar, wenn der Vermieter Vorauszahlungen auf die Betriebskosten verlangt und nicht darauf hinweist, dass diese die tatsächlichen Kosten deutlich unterschreiten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat kein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 BGB wegen falscher Angaben zur Höhe der Nebenkosten.Die Klägerin hat ihre fristlose Kündigung auf die Behauptung gestützt, die Beklagte habe ihr bei Mietvertragsabschluss auf ausdrückliches Befragen zugesichert, dass die Nebenkosten in Höhe von 2,50 EUR realistisch kalkuliert seien.
Für diese Behauptung ist die Klägerin beweisfällig geblieben.
Dem Landgericht ist nicht zu folgen, soweit es in der angefochtenen Entscheidung ausführt, die Beklagte habe allein dadurch, dass sie die Höhe der Vorschüsse nur „gegriffen“ und die Klägerin hierüber nicht informiert habe, ihre Aufklärungspflicht verletzt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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