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Anforderungen an die formelle Ordnungsmäßigkeit einer Nebenkostenabrechnung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Betriebskostenabrechnung ist formell ordnungsgemäß, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält.

Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen, wobei eine Erläuterung des Verteilungsmaßstabes nur dann geboten ist, wenn dies zum Verständnis der Abrechnung erforderlich ist (BGH, 08.12.2010 - Az: VIII ZR 27/10).

Die formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung im Hinblick auf die Positionen Versicherungen, Schmutzwasser, Wasser und Müllabfuhr leidet insbesondere nicht daran, dass der Vermieter nicht dargelegt hat, wie er die auf die Wohnungsmieter entfallenden Gesamtkosten ermittelt hat. Die Angabe eines Gesamtbetrages genügt, ohne dass es einer Erläuterung der zu dem Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf (BGH, 20.01.2016 - Az: VIII ZR 93/15).


AG Köln, 12.04.2016 - Az: 219 C 352/15

ECLI:DE:AGK:2016:0412.219C352.15.00

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