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Unzulässige Betriebskosten-Umlagevereinbarung kann zur Pauschale werden

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Hat ein Vermieter jahrelang keine Abrechnung über die Betriebskosten erstellt, so kann eine rechtswidrige Vereinbarung über eine verbrauchsabhängige Umlage von Betriebskosten als Abrede einer Betriebskostenpauschale umgedeutet werden. Dies geht nur wenn sich Vermieter und Mieter tatsächlich so verhalten haben, als hätten sie eine Betriebskostenpauschale vereinbart. Vorliegend hatte der Vermieter niemals abgerechnet und der Mieter nie eine Abrechnung verlangt.

Die Folge: Die Rückzahlung der Vorauszahlungen für die rechtswidrig vereinbarten Nebenkosten konnte der Mieter nach seinem Auszug dann doch nicht verlangen.

Hinweis: Wenn der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten abgerechnet hat, kann der Mieter durchaus nach Beendigung des Mietverhältnisses die vollständige Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen verlangen. Hier lag der Fall aber anders da es sich um eine unzulässige Umlagevereinbarung handelte.


BGH, 09.03.2011 - Az: VIII ZR 132/10

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