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AnwaltOnline - Mietrecht August 2026

Mietrecht

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ISSN: 1619-7143

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Interessante Urteile

Kündigung wegen Wohnungsprostitution bedarf konkreter Nachweise!

Eine Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Störung des Hausfriedens oder mutmaßlicher Wohnungsprostitution setzt voraus, dass die zugrunde liegenden Pflichtverletzungen nach Zeit, Ort und Art konkret dargelegt werden; pauschale Behauptungen über „ständig wechselnde“ Besucher oder …


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Streit unter Mietern: Vermieter darf bei Hausfriedensstörung nicht willkürlich kündigen

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Keine Maklerprovision, wenn der Verwalter zugleich vermittelt

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Mietsicherheit nach Insolvenz: Vermieter kann Wiederauffüllung verlangen

Der Anspruch eines Vermieters auf Wiederauffüllung einer Mietsicherheit lässt sich nicht in die Kategorien Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung einordnen. Wird das Mietverhältnis nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters fortgesetzt, entsteht der Anspruch …


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Weitere Urteile zum Mietrecht

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Das Thema des Monats

Beleuchtungskosten in der Nebenkostenabrechnung: Was Vermieter abrechnen dürfen

Wohngebäude brauchen Strom - nicht nur in den einzelnen Wohnungen, sondern vor allem in Treppenhäusern, Fluren, Kellergeschossen und im Außenbereich. Die Kosten für die Beleuchtung dieser gemeinschaftlich genutzten Flächen darf der Vermieter grundsätzlich auf die Mieter umlegen. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet § 2 Nr. 11 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). In der Praxis führt diese Kostenposition jedoch regelmäßig zu Streit - sei es wegen pauschaler Sammelpositionen wie „Allgemeinstrom“ oder „Hausstrom“, wegen einkalkulierter Instandhaltungskosten oder wegen fehlerhaft verteilter Kosten für Tiefgaragen und Kellerräume.

Was umfasst die Betriebskostenposition „Beleuchtung“?

Umlagefähig sind nach § 2 Nr. 11 BetrKV die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung sowie die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile. Konkret erfasst sind Zugänge, Flure, Treppenhäuser, Keller, Bodenräume bzw. Dachböden sowie Waschküchen. Darüber hinaus können auch die Beleuchtung von Zuwegen - sofern die Leuchten auf Privatgelände und nicht auf öffentlichem Straßenland stehen -, die Hausnummern- und Klingelbeleuchtung, die Beleuchtung des Heizungskellers sowie die Kosten eines Notstromaggregats für die Gemeinschaftsbeleuchtung abgerechnet werden.

Die Stromkosten für die Beleuchtung innerhalb der einzelnen Mietwohnungen sind dagegen keine umlagefähigen Betriebskosten. Diese trägt jeder Mieter unmittelbar selbst über den eigenen Haushaltsstromvertrag.

Welche Kostenbestandteile sind abrechenbar?

Zu den umlagefähigen Stromkosten der Beleuchtung zählen nicht nur die reinen Verbrauchskosten. Abrechenbar sind auch die Grundgebühr, die Zählermiete und die auf den Stromverbrauch entfallende Umsatzsteuer. Diese Bestandteile können vollständig in die Betriebskostenabrechnung einfließen.

Nicht umlagefähig sind dagegen folgende Positionen:
  • Kosten für den Ersatz von Leuchtmitteln (Glühbirnen, Leuchtstoffröhren, LED-Lampen) sowie von Lichtschaltern und Sicherungen - diese gelten als Instandhaltungskosten, die der Vermieter selbst zu tragen hat (vgl. AG Münster, 16.10.2012 - Az: 7 C 4687/11)
  • Kosten für die Anschaffung und Installation neuer Beleuchtungsanlagen oder Leuchten - dabei handelt es sich um Investitionskosten
  • Betriebsstrom für die zentrale Heizungsanlage, der unter § 2 Nr. 4 BetrKV zu erfassen ist
  • Strom für Entlüftungs- und Lüftungsanlagen
  • Strom für Aufzüge, der nach § 2 Nr. 7 BetrKV abzurechnen ist
  • Baustrom und Strom für außerordentliche Reinigungsarbeiten
  • Strom für die Gemeinschaftsantenne, der von § 2 Nr. 15 BetrKV erfasst wird
Aufwand im Zusammenhang mit Beleuchtungsanlagen ist also nicht gleichzusetzen mit dem, was als Betriebskosten abgerechnet werden darf. Nur die laufenden Stromkosten für die gemeinschaftliche Beleuchtung sind umlagefähig - nicht aber der Ersatz von Teilen oder die Erneuerung von Anlagen. …


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Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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