Eine Herabsetzung des Betreuungsunterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn wegen der noch fortdauernden Kinderbetreuung eine Befristung des Betreuungsunterhalts entfällt. Eine Kürzung auf den eigenen angemessenen Bedarf kommt insbesondere in Betracht, wenn der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB erheblich über den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten hinausgeht (vergleiche BGH, 15.09.2010 - Az: XII ZR 20/09).
Seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung in § 1612 b BGB zum 1. Januar 2008 mindert das hälftige Kindergeld den Barbedarf des minderjährigen Kindes und entlastet in diesem Umfang den barunterhaltspflichtigen Elternteil (§ 1612 b Abs. 1 Satz 2 BGB).
Diese Entlastung ist bei einer anschließenden Bemessung des nachehelichen Unterhalts in der Weise zu berücksichtigen, dass als Kindesunterhalt nur noch der Zahlbetrag abgesetzt werden kann (vgl. BGH, 27.05.2009 - Az: XII ZR 78/08; st. Rspr. des Saarländischen Oberlandesgerichts). Die Entlastung der Barunterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern durch das hälftige Kindergeld (§ 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) kann sich deswegen im Rahmen eines Anspruchs auf Ehegattenunterhalt auf (im Jahr 2009) bis zu 46,86 EUR (= 164 EUR / 2 x 4/7) vermindern.
Seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung in § 1612 b BGB zum 1. Januar 2008 mindert das hälftige Kindergeld den Barbedarf des minderjährigen Kindes und entlastet in diesem Umfang den barunterhaltspflichtigen Elternteil (§ 1612 b Abs. 1 Satz 2 BGB).
Diese Entlastung ist bei einer anschließenden Bemessung des nachehelichen Unterhalts in der Weise zu berücksichtigen, dass als Kindesunterhalt nur noch der Zahlbetrag abgesetzt werden kann (vgl. BGH, 27.05.2009 - Az: XII ZR 78/08; st. Rspr. des Saarländischen Oberlandesgerichts). Die Entlastung der Barunterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern durch das hälftige Kindergeld (§ 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) kann sich deswegen im Rahmen eines Anspruchs auf Ehegattenunterhalt auf (im Jahr 2009) bis zu 46,86 EUR (= 164 EUR / 2 x 4/7) vermindern.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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